Zum konkreten Anlassfall (Stellungnahme CIPRA Österreich 21.05.2012):

Mit Landesgesetzblatt Nr.33/ 2005 wurde die Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Erklärung eines Gebietes in der Marktgemeinde Kundl zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Söller Wiesen) kundgemacht und ist seither in Geltung.

§ 1 dieser Verordnung lautet:

§ 1

(1) a) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete

Gebiet in der Marktgemeinde Kundl wird wegen des

Vorkommens zahlreicher seltener und von der Ausrottung

bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie wegen der

Seltenheit der Biotopkomplexe und ihrer besonderen

Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zum

Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Söller

Wiesen).

b) Das Naturschutzgebiet untergliedert sich in die

Kernzone, das in der Anlage rot dargestellte Gebiet, und

in die Pufferzone, das in der Anlage grün dargestellte

Gebiet.

(2) Das Naturschutzgebiet dient

a) der Erhaltung und Wiederherstellung der Feuchtgebiete

und Moore sowie des Lebensraumes der Pflanzen-

und Tierarten im Sinne des Abs. 1, insbesondere

der Orchideen-, Amphibien-, Vogel- und Schmetterlingsarten,

und

b) als Rastplatz für Zugvögel.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von

44,26 ha. Davon entfallen 24 ha auf die Kernzone und

20,26 ha auf die Pufferzone.

Zur Bedeutung dieses Schutzgebietes wurde im Zuge der Verordnungserlassung vom damals zuständigen Regierungsmitglied folgendes öffentlich kundgetan:

„Laut österreichischem Moorschutz-Katalog ist das kalkreiche-mesotrophe Versumpfungsmoor bei Liesfeld von überregionaler Bedeutung. Deshalb haben wir eine Verordnung über die Erklärung eines Gebiets in der Gemeinde Kundl zum Naturschutzgebiet zum Beschluss erhoben“, erklärt Naturschutz-Landesrätin Anna Hosp ihren Regierungs-Antrag, der die Söller Wiesen nun unter Naturschutz stellt.

„Der Artenreichtum in den Söller Wiesen ist außerordentlich. Sie bieten Lebensraum für zahlreiche geschützte und gefährdete Pflanzenarten, speziell der Orchideen-Reichtum ist bemerkenswert. An Amphibienarten sind Teichfrosch, Ringelnatter und Schlingnatter nachgewiesen, die alle in den roten Listen Österreichs stehen. Und die Schlingnatter ist zudem in Tirol stark gefährdet“, betont LR Hosp weiter.

Auch das zahlreiche Vorkommen seltener, geschützter Vogelarten ist erwähnenswert. „In den Söller Wiesen wurden auch über 110 Arten von Großschmetterlingen nachgewiesen. Das Naturschutzgebiet umfasst also eine Vielzahl wertvoller Lebensräume“, resümiert Anna Hosp. Zugleich ist dieser wertvolle Naturbereich die letzte großflächige Moorlandschaft im gesamten Talraum des Inntals.“

Nunmehr soll in diesem NSG. ein Pkw-Parkplatz und eine Abstell- und Verkehrsfläche für Lkw im Ausmaß von ca. 11.146 m2 errichtet werden. Laut den vorliegenden Unterlagen würde damit dem Schutzgebiet etwa 2,5% der Gesamtfläche bzw. fast 5% der Kernzone entzogen. Dies bedeutet unter Beachtung des künftigen Verwendungszweckes, dass auf dieser Fläche der in der VO festgelegte Schutzzweck (Erhaltung des Feuchtgebietes und Lebensraumes von Tieren und Pflanzen sowie Rastplatz für Zugvögel) verloren geht.

Nunmehr haben sich aber die Mitgliedsstaaten der Alpenkonvention verpflichtet, Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten, zu pflegen und allenfalls zu erweitern und alle Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen und Zerstörungen zu verhindern.

Nach dem Gesagten ist eine umfassende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzzwecke dieser Naturschutzgebiete durchzuführen.

Wird gutachtlich festgestellt, dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke erfolgt, so steht Art 11 NSchP einer Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.

Wird hingegen eine Beeinträchtigung festgestellt, kann Art 11 NSchP nicht von vornherein als unbedingter rechtlicher Ausschlussgrund für die Realisierung des Vorhabens gewertet werden. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde Art 11 NSchP im Zuge einer durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Aufgrund des Art 11 NSchP können Beeinträchtigungen des Schutzzwecks nur durch besondere öffentliche Interessen, denen das Vorhaben dient, zugelassen werden.

 

Verstärkend kommt hinzu, dass Art 10 Abs 1 3. Satz NSchP die Erhaltung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften verlangt. Bei einem Naturschutzgebiet ist davon auszugehen, dass es sich um ein besonderes Ökosystem handelt.

Durch das NSchP der Alpenkonvention werden negative Eingriffe in Schutzgebiete zwar nicht gänzlich verboten, aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen geht aber eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber Schutzgebieten im Alpenraum eine erhöhte Bestandsgarantie einräumen wollte, die nur bei Vorliegen außergewöhnlicher anderer öffentlicher Interessen diesen nicht überwiegen. Wenngleich Art 11 NSchP der Verwirklichung des Vorhabens nicht grundsätzlich entgegensteht, so hat dessen verpflichtende Einbeziehung in die Bewilligungsentscheidung wesentliche Auswirkungen auf deren Ergebnis (vor allem bezüglich der Wertigkeiten der öffentlichen Interessen). Dazu stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage, ob und warum die Interessen des antragstellenden Unternehmens tatsächlich auch öffentliche und nicht nur private Interessen sind.

Wie bereits vorher ausgeführt, bewirkt Art. 11 des NSchP. eine erhebliche Stärkung der Naturschutzinteressen gegenüber anderen öffentlichen Interessen. Er ist als grundsätzliche Entscheidung für den Erhalt von Schutzgebieten zu werten, sodass andere öffentliche Interessen eine besondere Dimension erreichen müssen (z.B. Schutz von Menschenleben oder hochwertigen Sachgütern, geographisch bedingt einzige Möglichkeit einer Trassierung), um den naturfachlichen Interessen zu überwiegen.

Jedenfalls hat die hier zuständige Behörde Art. 11 NSchP. bei ihrer Entscheidung anzuwenden, da die Bestimmung – im Sinne des Legalitätsprinzips nach Art 18 B-VG – inhaltlich ausreichend bestimmt ist. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, bei der Interessensabwägung auf die rigideren Bestimmungen dieses Artikels abtzustellen

Die rechtlich vorgegebene Vorgangsweise wäre somit folgende:

- Erhebung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet;

- fachliche Bewertung derselben;

- fachliche Erhebung der für die Umsetzung des Vorhabens sprechenden öffentlichen Interessen;

- Durchführung einer (nachvollziehbaren) Interessenabwägung durch die Behörde unter besonderer Berücksichtigung von Art 11 NSchP.

Eine Nichtbeachtung bedeutet, dass diese behördliche Entscheidung ein vertragsbrüchiges Verhalten des Mitgliedsstaates Österreich beinhaltet.